Mieterhöhung

Das Gesetz gibt dem Vermieter mehrere Möglichkeiten während des laufenden Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen. Gemäß § 558 BGB kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, welche sich nach dem Mietspiegel richtet. In Berlin erscheint alle zwei Jahre ein neuer Mietspiegel. Eine weitere Möglichkeit ist gemäß § 559 BGB die Mieterhöhung nach einer durchgeführten Modernisierung. Von den Mieterhöhungen gemäß § 558 BGB und § 559 BGB zu unterscheiden ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nach § 560 BGB, welche von Veränderungen der Höhe der Betriebskosten abhängt. Auch kann im Mietvertrag eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart sein. Welche Möglichkeiten für den Vermieter bestehen, die Miet zu erhöhen, bleibt im Einzelfall zu prüfen.